für Ratsuchende
Wörterbuch Erbrecht
Errichtung des öffentlichen Testament durch Übergabe der Schrift
Ein öffentliches Testament zur Niederschrift eines Notars können Sie auch in der Form errichten, dass Sie dem Notar eine Schrift mit der Erklärung übergeben, dass diese Schrift Ihren letzten Willen enthalte. Sie können dem Notar die Schrift offen oder verschlossen übergeben. Ein minderjähriger Erblasser kann allerdings nur durch Übergabe einer offenen Schrift abcieren.Tipp
Die übergebene Schrift braucht von Ihnen nicht eigenhändig geschrieben zu sein; Sie kann in jeder Form, also auch in Maschinenschrift ausgefertigt sein. Tipp
NiederschriftÜber den Vorgang nimmt der Notar eine Niederschrift auf, in der er die Übergabe der Schrift und Ihre Erklärung, dass die Schrift Ihren letzten Willen enthält, beurkundet. Er hat die Schrift so zu kennzeichnen, dass eine Verwechslung ausgeschlossen ist. In der Niederschrift wird vermerkt, ob die Schrift offen oder verschlossen übergeben worden ist. Die übergebene Schrift soll der Niederschrift beigefügt werden.Testamentserrichtung durch Lese- und SprachunkundigeEingeschränkte Möglichkeiten, ein notarielles Testament zu errichten, bestehen für Leseunkundige und für Sprachbehinderte.Wer nach seinen Angaben oder nach der Überzeugung des Notars nicht imstande ist, Geschriebenes zu lesen, kann ein Testament nur durch mündliche Erklärung errichten. Dies gilt für Blinde und für Analphabeten. Vermag der Erblasser nach seinen Angaben oder nach der Überzeugung des Notars nicht hinreichend zu sprechen, so kann er das Testament nur durch Übergabe einer Schrift errichten. Der stumme Erblasser muss die Erklärung, dass die übergebene Schrift seinen letzten Willen enthalte, bei der Verhandlung eigenhändig in die Niederschrift oder auf ein besonderes Blatt schreiben, das der Niederschrift beigefügt werden soll. Das eigenhändige Niederschreiben der Erklärung soll in der Niederschrift festgehalten werden. Die Niederschrift braucht von dem Behinderten nicht besonders genehmigt werden. |
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