für Ratsuchende
Wörterbuch Erbrecht
Gesetzliches Erbrecht der Großeltern, Onkel, Tante, Neffen, Nichten
In der Verwandtenerbfolge bilden die Großeltern, Onkel, Tante, Cousine und Cousin des Erblassers sowie deren Kinder und Kinder die Erben der dritten Ordnung. Leben zur Zeit des Erbfalls die Großeltern, so erben sie allein und zu gleichen Teilen. Lebt zur Zeit des Erbfalls von einem Großelternpaar der Großvater oder die Großmutter nicht mehr, so treten an die Stelle des Verstorbenen dessen Abkömmlinge (Onkel, Tante). Sind Abkömmlinge nicht vorhanden, so fällt der Anteil des Verstorbenen dem anderen Teil des Großelternpaars, und wenn dieser nicht mehr lebt, dessen Abkömmlingen zu. Lebt zur Zeit des Erbfalls ein Großelternpaar nicht mehr und sind Abkömmlinge des Verstorbenen nicht vorhanden, so erben die anderen Großeltern und ihre Abkömmlinge allein. Beispiele
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