für Ratsuchende
Wörterbuch Erbrecht
Ehegattenvoraus
Zusätzlich zu seinem Erbteil und unabhängig vom Güterstand, in dem die Eheleute gelebt haben, steht dem überlebenden Ehegatten als gesetzlichem Erben der Anspruch auf den sogenannten Voraus; das sind die zum ehelichen Haushalt gehörenden Gegenstände, soweit diese nicht Zubehör eines Grundstücks sind, und die Hochzeitsgeschenke.VoraussetzungenVoraussetzung für den Anspruch auf den Voraus ist insbesondere, dass der Ehegatte gesetzlicher Erbe ist. Er darf also nicht durch Verfügung von Todes wegen (z.B. durch ein Testament) zum Erben bestimmt worden sein, auf sein Erbrecht verzichtet oder die Erbschaft ausgeschlagen haben.Umfang des VorausFür den Umfang des Voraus ist von Bedeutung, welcher Ordnung die mit dem Ehegatten zur gesetzlichen Erbfolge berufenen Personen angehören:
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