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Hier erfahren Sie alles, was sich rund um das Erbrecht und die Vermögensvorsorge zu Lebzeiten tut, welche erbrechtsrelevanten Gesetze geändert wurden, welche gesetzliche Änderungen zu erwarten sind oder welche politischen Entwicklungen anstehen. Erben und Vererben betrifft so ziemlich alle Menschen im Laufe ihres Lebens irgendwann einmal. Bislang bestimmt jeder EU-Mitgliedstaat in seinem nationalen Erbrecht, wer Erbe wird, welche Höhe Erbteile oder Pflichtteile haben, welche Formvorschriften für Testamente gelten und auf welche Weise Erben ihre Rechte nachweisen können. Die nationalen Regelungen der EU-Mitgliedstaaten sind dabei ganz unterschiedlich ausgestaltet. Diese unterschiedlichen Regelungen können dazu führen, dass derselbe Erbfall in unterschiedlichen Staaten unterschiedlich beurteilt und behandelt wird. Neue Verordnung ab 2015 Die EU-Erbrechtsverordnung soll den heute bestehenden Streit zwischen den EU-Mitgliedsstaaten beenden, welche nationale Erbrechtsordnung auf welche Erbfälle anzuwenden ist und welche staatlichen Stellen tätig werden dürfen. Sie ändert nicht das Erbrecht der Mitgliedstaaten, sondern legt nur fest, ob ein Erbfall etwa deutschem oder französischem Erbrecht unterliegt. Die Verordnung wird im Laufe des Jahres 2015 zur Anwendung kommen. Diese Übergangsfrist soll es allen Betroffenen ermöglichen, sich auf die neue Rechtslage einzustellen. Die Verordnung gilt in allen EU-Mitgliedstaaten mit Ausnahme von Dänemark, Irland und Großbritannien. Aufenthaltsprinzip löst Staatsangehörigkeitsprinzip Die Verordnung legt einheitliche Regeln darüber fest, welches Erbrecht auf einen internationalen Erbfall anzuwenden ist Beispiel: Verstirbt heute ein deutscher Staatsangehöriger, so wenden deutsche Gerichte und staatliche Stellen auf seinen weltweiten Nachlass grundsätzlich deutsches Erbrecht an, unabhängig davon, ob der Verstorbene in Deutschland, Frankreich oder anderswo auf der Welt gelebt hat. Seine Kinder können in der Folge zumindest für hiesiges Vermögen deutsche Pflichtteilsansprüche geltend machen, selbst wenn der Erblasser in die USA ausgewandert ist und das dortige Recht keine Pflichtteilsrechte der Kinder anerkennt. Dadurch, dass in allen Mitgliedstaaten der EU (außer Dänemark, Irland und Großbritannien) das anwendbare Erbrecht nach denselben Regeln bestimmt wird, wird die derzeitige Rechtszersplitterung bei der Beurteilung grenzüberschreitender Erbsachen künftig beseitigt. Die allgemeine Regel besagt: Es wird das Erbrecht des Staates angewendet, in dem der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Für alle Menschen, die auf Dauer in Deutschland leben und dann versterben, gilt also künftig deutsches Erbrecht, gleichgültig welche Staatsangehörigkeit sie besitzen. Ein Deutscher wird aber nach französischem oder schweizerischem Recht beerbt, wenn er dort zuletzt überwiegend gelebt hat. Möglichkeit der erbrechtlichen Rechtswahl Durch ein Testament oder einen Erbvertrag kann der Erblasser stattdessen auch das Erbecht des Staates wählen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt. Zum Beispiel kann ein dauerhaft auf Mallorca lebender Deutscher deutsches Erbrecht wählen. Dann wird er nach deutschem Recht beerbt. Wenn er dagegen keine Rechtswahl trifft, kommt künftig spanisches Erbrecht zur Anwendung, wenn der letzte gewöhnliche Aufenthalt Mallorca war. Einführung des „Europäischen Nachlasszeugnisses“ Die neue Verordnung führt außerdem ein „Europäisches Nachlasszeugnis“ ein, das in allen Mitgliedstaaten der Verordnung einheitlich gilt. Damit können Erben und Testamentsvollstrecker in allen Mitgliedstaaten, in denen die Verordnung gilt, ihre Rechtsstellung einheitlich nachweisen. Darüber hinaus werden die nationalen Erbnachweise der Mitgliedstaaten, zum Beispiel der deutsche Erbschein, in den anderen Mitgliedstaaten nach den Regeln der Verordnung anerkannt. Erben müssen also künftig nicht mehr in jedem Mitgliedstaat einen neuen Erbnachweis beantragen. Ab 1.1.2012 betreibt die Bundesnotarkammer das Zentrale Testamentsregister für Deutschland. Das Register dient dem Auffinden von amtlich verwahrten erbfolgerelevanten Urkunden, damit das Nachlassgericht im Sterbefall schnell und vor allem richtig entscheiden kann. In das Testamentsregister werden nur Verwahrangaben von für die Erbfolge relevanten Urkunden aufgenommen. Registriert werden können dabei nur notarielle Urkunden und solche eigenhändigen Testamente, die in die besondere amtliche Verwahrung verbracht worden sind. Erbfolgerelevant sind Verfügungen von Todes wegen (Testamente und Erbverträge) und sonstige notarielle Urkunden, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass sie die Erbfolge beeinflussen. Dazu können z. B. Eheverträge, Zuwendungsverzichts- und Erbverzichtsverträge sowie notarielle Rücktritts- und Anfechtungserklärungen von Verfügungen von Todes wegen gehören. Nicht gespeichert wird der Inhalt von erbfolgerelevanten Urkunden. Diese werden auch nicht bei der Bundesnotarkammer hinterlegt. Die Registrierung von amtlich verwahrten und notariell beurkundeten erbfolgerelevanten Urkunden ist verpflichtend. Anders als beim Zentralen Vorsorgeregister ist es nicht nur zu empfehlen, eine Registrierung vorzunehmen, sondern gesetzlich vorgeschrieben. Die Registrierung erfolgt in der Regel durch den Notar. Bei eigenhändigen Testamenten, die in die besondere amtliche Verwahrung verbracht werden, ist das Amtsgericht meldepflichtig. Notare und Gerichte sind über besonders gesicherte Verbindungen des Justiz- und Notarnetzes mit der Registerbehörde verbunden. Die Registrierung erfolgt ausschließlich elektronisch. Notare und Gerichte können das Zentrale Testamentsregister im Rahmen ihrer hoheitlichen Aufgabenerfüllung jederzeit elektronisch abfragen, um erbfolgerelevante Urkunden zu ermitteln. Dies kann insbesondere sinnvoll sein, wenn im Zuge der Errichtung einer Verfügung von Todes wegen festgestellt werden muss, ob bereits Beschränkungen der Testierfreiheit bestehen. In Erbscheinsverfahren kann durch die Registerabfrage nach Urkunden gesucht werden, und zwar unabhängig von den Benachrichtigungen der Bundesnotarkammer, die sie von Amts wegen versendet. Die Abfrage erfolgt ausschließlich elektronisch und nur durch Amtsträger wie Notare und Gerichte unter Angabe des Geschäftszeichens. Sie setzt zu Lebzeiten des Erblassers dessen Einverständnis voraus. Die Zulässigkeit des Auskunftsersuchens prüft die Registerbehörde nur, wenn sie dazu nach den Umständen des Einzelfalls Anlass hat. Im Zuge jeder Neuregistrierung kann der Erblasser einen Testamentsregisterauszug verlangen. Dabei handelt es sich auch um eine Registerabfrage, zu der der Erblasser mit dem Verlangen nach Erteilung eines Testamentsregisterauszugs sein Einverständnis erklärt. Die Bundesnotarkammer erhebt für Eintragungen in das Zentrale Testamentsregister Gebühren in Höhe von 15,00 Euro je Registrierung. Die Registrierungsgebühr wird einmalig erhoben und deckt sämtliche Kosten der Registrierung, eventueller Berichtigungen, Ergänzungen und Folgeregistrierungen sowie der Benachrichtigungen im Sterbefall ab. Kostenschuldner ist der jeweilige Erblasser. Nähere Informationen zum Zentralen Testamentsregister finden Sie unter www.testamentsregister.de. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Beschluss vom 5.10.2011 das Bundesministerium der Finanzen aufgefordert, dem Verfahren II R 9/11 beizutreten. Dem Verfahren liegt die Besteuerung eines Erbanfalls im Jahre 2009 zugrunde. Der Kläger war zu 1/4 Miterbe seines Onkels. Im Nachlass befanden sich Guthaben bei Kreditinstituten und ein Steuererstattungsanspruch. Der Wert des auf den Kläger entfallenden Anteils am Nachlass belief sich auf 51.266 Euro. Unter Berücksichtigung eines Freibetrags von 20.000 Euro und eines Steuersatzes von 30 Prozent setzte das Finanzamt Erbschaftsteuer in Höhe von 9.360 Euro fest. In dem Verfahren muss entschieden werden, ob die auf Steuerentstehungszeitpunkte im Jahr 2009 beschränkte Gleichstellung von Personen der Steuerklasse II (u.a. Geschwister, Neffen und Nichten) mit Personen der Steuerklasse III (fremde Dritte) verfassungsgemäß ist, und ob § 19 Abs. 1 i.V.m. §§ 13a und 13b des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) in der auf den 1.1.2009 zurückwirkenden Fassung des Wachstumsbeschleunigungsgesetzes vom 22.12.2009 deshalb gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstößt, weil die §§ 13a und 13b ErbStG es ermöglichen, durch bloße Wahl bestimmter Gestaltungen (gewerblich geprägte Personengesellschaft; Kapitalgesellschaft) die Steuerfreiheit des Erwerbs von Vermögen gleich welcher Art und unabhängig von dessen Zusammensetzung und Bedeutung für das Gemeinwohl zu erreichen. Nach den Bestimmungen der §§ 15, 16, 17 und 19 im Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz in der Fassung nach dem Jahressteuergesetz 1997 (ErbStG a.F.) wurden eingetragene Lebenspartner nach Schaffung des Rechtsinstituts der Lebenspartnerschaft im Jahr 2001 erbschaftsteuerrechtlich erheblich höher belastet als Ehegatten. Während Ehegatten unter anderem der günstigsten Steuerklasse I unterfielen und abhängig von der Höhe des Ererbten Steuersätze zwischen 7 Prozent und 30 Prozent zu entrichten hatten, waren Lebenspartner als „übrige Erwerber“ in die Steuerklasse III eingeordnet, die Steuersätze von 17 Prozent bis zu 50 Prozent vorsah. Zudem gewährte das ErbStG a.F. Ehegatten erheblich höhere Freibeträge. Mit dem Erbschaftsteuerreformgesetz vom 24.12.2008 sind die Vorschriften des ErbStG zugunsten von eingetragenen Lebenspartnern insoweit geändert worden, als der persönliche Freibetrag sowie auch der Versorgungsfreibetrag für erbende Lebenspartner und Ehegatten gleich bemessen werden. Allerdings werden eingetragene Lebenspartner weiterhin wie entfernte Verwandte und Fremde mit den höchsten Steuersätzen besteuert. Auf eine Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 21.7.2010, Az. 1 B vR 611/07 und 1 BvR 2464/07) entschieden, dass die erbschaftsteuerrechtliche Schlechterstellung der eingetragenen Lebenspartner gegenüber den Ehegatten im persönlichen Freibetrag und im Steuersatz sowie durch ihre Nichtberücksichtigung im Versorgungsfreibetrag mit dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz) unvereinbar sei. Für die Schlechterstellung der eingetragenen Lebenspartner gegenüber den Ehegatten würden keine Unterschiede von solchem Gewicht bestehen, dass sie die Benachteiligung der Lebenspartner im ErbStG in der Fassung nach dem Jahressteuergesetz 1997 rechtfertigen könnten. Dies gelte für den persönlichen Freibetrag ebenso wie für den Versorgungsfreibetrag und den Steuersatz. Das Bundesverfassungsgericht hat dem Gesetzgeber aufgegeben, bis zum 31.12.2010 eine Neuregelung für die vom ErbStG a.F. betroffenen Altfälle zu treffen, die die Gleichheitsverstöße in dem Zeitraum zwischen dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften vom 16.2.2001 bis zum Inkrafttreten des Erbschaftsteuerreformgesetzes vom 24.12.2008 beseitigt. Am 1.1.2010 ist die vom Bundestag beschlossene Erbrechtsreform in Kraft getreten. Die wichtigsten Punkte der Reform im Einzelnen: Modernisierung der PflichtteilsentziehungsgründeEin wesentliches Anliegen der Reform ist die Stärkung der Testierfreiheit des Erblassers, also seines Rechts, durch Verfügung von Todes wegen über seinen Nachlass zu bestimmen. Dementsprechend wurden die Gründe überarbeitet, die den Erblasser berechtigen, den Pflichtteil zu entziehen:
Erweiterung der StundungsgründeBesteht das Vermögen des Erblassers im Wesentlichen aus einem Eigenheim oder einem Unternehmen, müssen die Erben diese Vermögenswerte oft nach dem Tod des Erblassers verkaufen, um den Pflichtteil auszahlen zu können. Lösung bietet hier die bereits geltende Stundungsregelung, die jedoch derzeit eng ausgestaltet und nur dem pflichtteilsberechtigten Erben (insbesondere Abkömmling, Ehegatte) eröffnet ist. Seit 1.1.2010 wird die Stundung unter erleichterten Voraussetzungen und für jeden Erben durchsetzbar sein.So kann auch der Neffe, der ein Unternehmen geerbt hat oder die Lebensgefährtin des Erblassers eine Stundung gegenüber den pflichtteilsberechtigten Kindern geltend machen, sofern die Erfüllung des Pflichtteils eine "unbillige Härte" darstellen würde. Gleitende Ausschlussfrist für den PflichtteilsergänzungsanspruchSchenkungen des Erblassers können zu einem Anspruch auf Ergänzung des Pflichtteils gegen den Erben oder den Beschenkten führen. Durch diesen Anspruch wird der Pflichtteilsberechtigte so gestellt, als ob die Schenkung nicht erfolgt und damit das Vermögen des Erblassers durch die Schenkung nicht verringert worden wäre. Die Schenkung wird in voller Höhe berücksichtigt. Sind seit der Schenkung allerdings zehn Jahre verstrichen, bleibt die Schenkung unberücksichtigt. Dies gilt auch, wenn der Erblasser nur einen Tag nach Ablauf der Frist stirbt. Seit 1.1.2010 gilt nunmehr, dass die Schenkung für die Berechnung des Ergänzungsanspruchs graduell immer weniger Berücksichtigung findet, je länger sie zurück liegt: Eine Schenkung im ersten Jahr vor dem Erbfall wird demnach voll in die Berechnung einbezogen, im zweiten Jahr jedoch nur noch zu 9/10, im dritten Jahr zu 8/10 usw. berücksichtigt. Damit wird sowohl dem Erben als auch dem Beschenkten mehr Planungssicherheit eingeräumt. Bessere Honorierung von Pflegeleistungen beim ErbausgleichAuch außerhalb des Pflichtteilsrechts wird das Erbrecht vereinfacht und modernisiert. Ein wichtiger Punkt ist die bessere Berücksichtigung von Pflegeleistungen bei der Erbauseinandersetzung. Zwei Drittel aller Pflegebedürftigen werden zu Hause versorgt, über die finanzielle Seite wird dabei selten gesprochen. Trifft der Erblasser auch in seinem Testament keine Ausgleichsregelung, geht der pflegende Angehörige heute oftmals leer aus. Erbrechtliche Ausgleichsansprüche gibt es nur für einen Abkömmling, der unter Verzicht auf berufliches Einkommen den Erblasser über längere Zeit gepflegt hat. Ab 1.1.2010 wird der Anspruch unabhängig davon sein, ob für die Pflegeleistungen auf ein eigenes berufliches Einkommen verzichtet wurde. Abkürzung der Verjährung von familien- und erbrechtlichen Ansprüchen Ab 2010 wird die Verjährung von familien- und erbrechtlichen Ansprüchen an die Verjährungsvorschriften des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes von 2001 angepasst. Diese sehen eine Regelverjährung von drei Jahren vor. Die Verjährung familien- und erbrechtlicher Ansprüche wird daher der Regelverjährung von 3 Jahren angepasst. Dort, wo es sinnvoll ist, bleibt jedoch die lange Verjährung erhalten. Das Schenkung- und Erbschaftsteuerrecht fasst die Verwandtschaftgrade in drei Gruppen zusammen, die „Steuerklasse“ genannt werden. Je höher die Steuerklasse, desto größer ist die Steuerbelastung für den Erwerber. Zur Steuerklasse II gehören
Für diesen Personenkreis wird der Steuersatz gesenkt. Die Neuregelung gilt ab 01.01.2010. Die geltenden Steuersätze sind in der folgenden Tabelle aufgelistet:
Bis heute gibt es nichteheliche Kinder, die nicht gesetzliche Erben ihrer Väter werden. Nach wie vor gilt eine alte Übergangsregelung, die bestimmte nichteheliche Kinder vom gesetzlichen Erbrecht ausschließt. Das soll geändert werden. Nichteheliche Kinder sollen in Zukunft auch dann erben, wenn sie vor dem 1.7.1949 geboren sind. Aktuelle RechtslageIm Erbrecht sind nichteheliche und eheliche Kinder grundsätzlich gleichgestellt. Nach wie vor hat jedoch eine Ausnahme Bestand, die das Gesetz über die rechtliche Stellung der nichtehelichen Kinder vom 19.8.1969 vorsah. Diese Sonderregelung führt dazu, dass vor dem 1.7.1949 geborene nichteheliche Kinder bis heute mit ihren Vätern als nicht verwandt gelten und daher auch kein gesetzliches Erbrecht haben. Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für MenschenrechteDer Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat am 28.5.2009 in einem Individualbeschwerdeverfahren festgestellt, dass die bisher im deutschen Erbrecht vorgesehene Ungleichbehandlung von ehelichen und nichtehelichen Kindern, die vor dem 1.7.1949 geboren wurden, im Widerspruch zur Europäischen Menschenrechtskonvention steht. Geplante RegelungEs ist beabsichtigt, dass alle vor dem 1.7.1949 geborenen nichtehelichen Kinder künftig gesetzliche Erben ihrer Väter werden:
Stellungnahme zum Referentenentwurf eines Zweiten Gesetzes zur erbrechtlichen Gleichstellung nichtehelicher Kinder (Bearbeitungsstand: 1.12.2009) Vorgelegt von der Deutschen Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge e.V., Hauptstraße 18, 74918 Angelbachtal in Zusammenarbeit mit Walter Krug, Vorsitzender Richter am Landgericht a.D., vormals Landgericht Stuttgart I. Verfassungsauftrag aus Art. 6 Abs. 5 des GrundgesetzesDass innerhalb Deutschlands noch immer unterschiedliches Erbrecht für nichteheliche Kinder am Vater und den väterlichen Verwandten besteht, zeigt, dass der Verfassungsauftrag aus Art. 6 Abs. 5 des Grundgesetzes noch nicht vollständig umgesetzt ist. II. Wegfall der Zeitgrenze 1.7.19491. Regelung für künftige ErbfälleDer Entwurf sieht vor, dass für alle Erbfälle, die seit dem 29.5.2009 eingetreten sind und in Zukunft eintreten werden, die zeitliche Grenze des 1.7.1949 entfällt, also nichteheliche Kinder, die vor diesem Stichtag geboren sind, am Vater und den väterlichen Verwandten gleiches gesetzliches Erb- und Pflichtteilsrecht haben, wie eheliche Kinder.Diese Regelung wird im Grundsatz befürwortet, sie greift aber zu kurz (siehe nachfolgend Ziffer 2). Eigentlich müsste vor dem Hintergrund der Gleichbehandlung aller nichtehelichen Kinder in den alten Bundesländern einerseits und in den neuen Bundesländern andererseits in allen bereits eingetretenen Erbfällen nachträglich den vor dem 1.7.1949 geborenen nichtehelichen Kindern volles gesetzliches Erbrecht am Vater und den väterlichen Verwandten zugestanden werden (Art. 3 Grundgesetz). Das Argument des Vertrauensschutzes, dass die Väter und deren Erben auf die bisher bestehende Rechtslage vertrauen durften, hat allerdings erhebliches Gewicht. Wo jedoch der Vertrauensschutz zurückzutreten hat, ist kein Grund ersichtlich, auch in den vor dem 29.5.2009 eingetretenen Erbfällen den betroffenen Kindern volles gesetzliches Erb- und Pflichtteilsrecht zu gewähren. 2. Regelung für Erbfälle in der VergangenheitWürde der Entwurf in seiner jetzigen Fassung Gesetz, so wäre der vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte mit Urteil vom 28.5.2009 entschiedene Fall nicht erfasst. Dies birgt die Gefahr in sich, dass in gleich oder ähnlich gelagerten Fällen wiederum ein Verstoß gegen die EMRK festgestellt werden würde, und zwar entweder vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte selbst oder von deutschen Gerichten, die nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sowohl die Europäische Menschenrechtskonvention als auch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu beachten haben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.10.2004, BVerfGE 111, 307 = NJW 2004, 3407).In dem vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entschiedenen Fall war außer den besonderen persönlichen Verhältnissen zwischen Vater und Tochter von besonderer Bedeutung, dass der Vater seine Vaterschaft anerkannt hatte, die Vaterschaft also zweifelsfrei feststand. Auch wenn man den Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes für die Väter und deren Familien in vor dem 29.5.2009 eingetretenen Erbfällen mit einbezieht, erscheint es doch im Hinblick auf Art. 8 und Art. 14 Europäische Menschenrechtskonvention erforderlich, auch dann einem vor dem 1.7.1949 geborenen nichtehelichen Kind volles gesetzliches Erbrecht am Vater und den väterlichen Verwandten zuzugestehen, wenn die Vaterschaft anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist, und zwar auch dann, wenn eheliche Kinder des Vaters vorhanden sind. Das vom Bundesverfassungsgericht in seinen Entscheidungen vom 8.12.1976 (BVerfGE 44, 1 = NJW 1977, 446) und vom 20.11.2003 (FamRZ 2004, 433) immer wieder angeführte Argument, ungeklärte Abstammungsfragen rechtfertigten den Ausschluss der vor dem 1.7.1949 geborenen Kinder vom gesetzlichen Erbrecht, und dies stelle auch keine Verletzung des Gleichheitsgebots aus Art. 3 GG dar, erscheint in diesen Fällen nachrangig, wie dies auch der Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte gesehen hat. Der Vertrauensschutz für die Väter und deren Erben hat bei rechtlich geklärter Vaterschaft zurückzutreten. Hier wird zwar in den Familienfrieden der väterlichen Familie eingegriffen, dieser Eingriff ist aber vertretbar, weil im Falle einer Vaterschaftsanerkennung bzw. einer gerichtlichen Vaterschaftsfeststellung die Familie in aller Regel Kenntnis von der Existenz eines nichtehelichen Kindes hat und schon aus diesem Grunde mit Ansprüchen eines solchen Kindes rechnen musste. Eine Abwägung der Interessen der bisherigen Erben des Vaters einerseits und dem nichtehelichen Kind andererseits, wie sie auch der Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte vorgenommen hat, gibt hier den Ausschlag zu Gunsten des nichtehelichen Kindes. Einem nunmehr – nachträglich – zum Miterben berufenen nichtehelichen Kind würde gegen die bisherigen Erben entsprechend seiner erbrechtlichen Beteiligung ein Erbschaftsbesitzeranspruch nach den §§ 2018 ff. BGB zustehen, soweit dieser nicht verjährt wäre. Die dortigen gesetzlichen Regelungen enthalten einen eigenen Gutglaubensschutz und damit ausreichenden Vertrauensschutz für die bereits abgewickelten Nachlassangelegenheiten. Im Falle einer testamentarisch verfügten Enterbung bestünde ein Pflichtteilsanspruch, soweit dieser nicht nach allgemeinem Recht verjährt wäre. 3. Härtefälle
4. Gesetzliches Erb- und Pflichtteilsrecht der Väter und der väterlichen Verwandten nach einem vor dem 1.7.1949 geborenen nichtehelichen KindIn all den Fällen, in denen nunmehr für die vor dem 1.7.1949 geborenen nichtehelichen Kinder ein gesetzliches Erbrecht eingeräumt werden soll, sollte auch den Vätern und väterlichen Verwandten – wie in § 1925 BGB vorgesehen – ein gesetzliches Erbrecht und dem Vater ein Pflichtteilsrecht (§ 2303 BGB) an seinem nichtehelichen Kind gewährt werden. Die Annahme von Härtefällen in diesem Verhältnis erscheint nicht erforderlich.5. Fiskus als ErbeDie im Entwurf vorgesehenen Regelungen für den Fall, dass anstelle eines vor dem 1.7.1949 geborenen nichtehelichen Kindes der Fiskus als Erbe festgestellt wurde, erscheinen sachgerecht.6. Zusammenfassung
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